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AGB für THG Quotenhandel

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der WoWi Energiemanagement GmbH für
Übertragungsverträge mit E-Mobilisten

§ 1Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags

(1) Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum
Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote
(„Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur
Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38.
BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden bzw. getretenen
Fassung zu Grunde.


(2) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der WoWi Energiemanagement GmbH
(„WoWi“) und Haltern von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38.
BImSchV („E-Auto“ bzw. „E-Mobilisten“) über die Bestimmung und Berechtigung von
WoWi als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG).


(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner Daten in der
entsprechenden Eingabemaske auf der Website von WoWi Energiemanagement GmbH

die Übermittlung des Formulars an WoWi bestätigt und WoWi das Angebot des E-
Mobilisten durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Textform angenommen

hat.

§ 2Gegenstand des Vertrags

Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten
aus dem Quotenhandel auf WoWi gemäß § 7 Absatz 5 der 38. BImSchV nach Maßgabe
der Auftragsbestätigung.

§ 3 Entgelt für die Übertragung

(1) Der E-Mobilist erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste E-Auto von WoWi
ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach
Maßgabe der Auftragsbestätigung.


(2) Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom E-Mobilisten beim
Bestellvorgang gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der
Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der E-Mobilist
seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 und Absatz 2 dieser AGB noch nicht
nachgekommen ist.


(3) Soweit dem E-Mobilisten in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere
Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der E-Mobilist frei zwischen diesen
wählen. WoWi ist nicht verpflichtet, dem E-Mobilisten mehrere oder alle
Auszahlungsoptionen anzubieten.

§ 4 Pflichten des E-Mobilisten

(1) Mit Abschluss dieses Vertrags wird der E-Mobilist WoWi eine gut lesbare Kopie der
aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I
gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung über die Website von WoWi zur
Verfügung stellen. Auf Aufforderung von WoWi wird der E-Mobilist eine neue Kopie
übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.


(2) Der E-Mobilist wird in jedem neuen Kalenderjahr WoWi bis spätestens zum 31. Januar
bestätigen, dass er weiterhin Halter des bzw. der in der Auftragsbestätigung genannten
E-Autos ist. WoWi wird den Kunden auf diese Pflicht rechtzeitig in einer gesonderten
E-Mail aufmerksam machen. Auf Aufforderung von WoWi wird der Kunde WoWi in
jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen
Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen.


(3) In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die
Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde
geändert werden, wird der E-Mobilist WoWi die erforderlichen Informationen
übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.

§ 5 Exklusivität

(1) Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag
abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat,
an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.


(2) Teilt das Umweltbundesamt WoWi mit, dass für ein Fahrzeug des E-Mobilisten in
einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als WoWi als Dritter im Sinne von § 37a
Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist WoWi berechtigt, die Auszahlung des

Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug zu verweigern. WoWi wird dem E-
Mobilisten das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall

unverzüglich mitteilen und eine Bearbeitungsgebühr von 30 € netto in Rechnung
stellen.

§ 6 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung des zwischen dem E-Mobilisten und WoWi geschlossenen Vertrags
verarbeitet WoWi die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Mobilisten
unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen
zum Datenschutz.


(2) Zur Vertragserfüllung setzt WoWi Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art.
28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebundenen
Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

§ 7Vertragslaufzeit

(1) Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet zu dem in der
Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(3) Jede Kündigung bedarf der Textform.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser
Textformklausel.


(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen
zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die
Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch
eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung
zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.


(3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche
Vereinbarung zulässig ist, Berlin.


(4) WoWi kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.

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